- 1758 -

1283. September 2. o. O.

4. non. Sept.

Heinrich, Herzog von Schlesien, Herr von Liegnitz, hat auf die Bitten seiner getreuen Bürger von Neumarkt und den Rath seiner Barone, mit seinem Bruder (im Sinne von Vetter) dem Herzoge Heinrich (IV.) von Schlesien, Herrn von Breslau, einen Vertrag dahin gehend abgeschlossen, dass wenn die Bürger von Neumarkt, Kaufleute, Reichkrämer oder irgend welche Handwerker zu den Breslauer Jahrmärkten kommen, sie dasselbe wie in Neisse oder an anderen Orten, nämlich von je 10 Neumarkter Tuchen einen Skot und ebenso vom Salz oder anderen Waaren nur was alt hergebracht ist, zu zahlen haben und auch für die in Breslau eingekauften Waaren nur den üblichen Zoll entrichten sollen. Andrerseits sollen die nach Neumarkt zum Jahrmarkt kommenden Breslauer Bürger, mögen sie Gewand ellenweise in "Buden" oder im Ganzen in den Kaufkammern verkaufen, nur den Buden- resp. Kammerzins zahlen und sonst beim Verlassen der Stadt einen Obolus pro Pferd. Desgleichen entrichten die Reichkrämer von ihren Waaren den Kammerzins in Pfeffer und ausserdem den Ausgangszoll. Diesen letzteren und den Budenzins sollen auch alle übrigen Bürger zu entrichten haben, sonst aber alle Rechte gemessen, wie von Alters her Brauch ist.

Z.: Gunther von Biberstein, Heinr. v. Profen, Themo Marschall, Bertold v. Bohrau und die Neumarkter Bürger Tilo der Lange, Heinr. Slanzo, Alb. und Heidenreich Reichkrämer, Gernod Schreiber, ausgef. durch den Hofnotar Frycko.


Aus dem Or. mit dem Siegel des Ausstellers Stadtarch. A. 19 bei Korn, Bresl. Urkundenb. 51. Aelterer schlechter Abdruck bei Lünig Reichsarch. tom. XIV. 234, mit folgender deutscher Uebersetzung des XIV. Jahrh. aus einer Neumarkter Handschr. mitgetheilt von Heyne in den schles. Provinzialbl. 1849 I. S. 50.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 7, 1886; Regesten zur schlesischen Geschichte, Th. 3: Bis zum Jahre 1300. Herausgegeben von Colmar Grünhagen.